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29.11.2011
Nach einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg gelten die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

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